Auf dem Weg zur Gleichstellung:

Die SPD setzt sich ein für LGBTTI

In der rot-grünen Koalition (1998 bis 2005)

1999: „Hamburger Ehe“ als Vorläufer der Eingetragenen Lebenspartnerschaft, beschlossen von der rot-grünen Hamburgischen Bürgerschaft

2001: Verabschiedung des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LebPartG) durch die rot-grüne Koalition im Bundestag, gegen die Stimmen der CDU/CSU und der FDP

  • zweiter Teil des Gesetzespaketes erhielt wegen des Widerstandes von Union und FDP im Bundesrat keine Mehrheit
  • Unionsregierte Länder Sachsen, Thüringen und Bayern klagen vor dem BVerfGE gegen das Gesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage 2002 in allen Punkten abgelehnt.

2004: Verabschiedung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes, das die Wirkung des Gesetzes massiv ausweitet, mit folgenden wesentlichen Regelungen:

  • Lebenspartner leben – wie Ehegatten – im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbaren.
  • Im Unterhaltsrecht nach der Trennung erfolgt weitgehende Gleichbehandlung (u. a. Versorgungsausgleich).
  • Zudem wurde ein Verlöbnis eingeführt. Lebenspartner können sich nunmehr wie Ehegatten mit Rechtswirkung verloben.
  • Ferner regelt das Gesetz, dass Stiefeltern das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren können (Stiefkindadoption). Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch den Lebenspartner zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Kindeswohl entspricht.
  • Die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erstrecken sich nunmehr auch auf Lebenspartner.
  • Eine existierende Lebenspartnerschaft wurde explizit als Ehehindernis aufgezählt.
  • Die „Scheidung“ einer Lebenspartnerschaft folgt denselben Regeln, wie sie auch für die Ehe gelten; lediglich bei der so genannten „Härteklausel“ (siehe unter Scheidung) werden etwaige Kinder nicht berücksichtigt (Das Gesetz spricht von Aufhebung und nicht von Scheidung, aber es gibt auch weitere Aufhebungsgründe, die bestimmte Gründe zur Aufhebung einer Ehe übernehmen, so dass der Begriff nicht eindeutig ist).

In der große Koalition (2005 – 2009)

Während unter der rot-grünen Koalition eine fruchtbare Zusammenarbeit von SPD und Grünen in Hinblick auf die Gleichstellung von Schwulen und Lesben stattfand, deren Vorhaben nur durch den Widerstand des unionsgeführten Bundesrates nicht zur vollen Realisierung kamen, war die Situation für die SPD in der Großen Koalition ungleich schwieriger. Im Parteiprogramm der CDU von 2007 fanden gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften zwar zum ersten Mal Erwähnung, eine vollständige Gleichbehandlung mit der Ehe oder gar eine vollständige Öffnung der Ehe lehnen CDU/CSU aber bis heute ab. In den relevanten Verhandlungen sperrten sich die Koalitionspartner von der Union meist vehement gegen entsprechende Vorstöße der SPD. Dementsprechend ist bei jeder gesetzlichen Verbesserung in Sachen Gleichstellung unter der Großen Koalition davon auszugehen, dass sie von den Sozialdemokraten durchgesetzt wurde.

2005: nach vorgezogenen Neuwahlen wird Deutschland von einer Großen Koalition regiert. Die von der Vorgängerregierung geplanten Vorhaben, die die Regelungen für Eingetragene Lebenspartnerschaften auch auf Beamten-, Soldaten- und Steuerrecht erweitert hätten, scheitern danach am Widerstand der CDU/CSU.

2007: Bremen (von der SPD geführte Große Koalition) beschließt die vollständige Gleichstellung mit der Ehe nach Landesrecht, auch beim Steuerrecht. Andere Länder mit vollständiger landesrechtlicher Gleichstellung (außer Steuerrecht): Berlin, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. All dies – mit Ausnahme NRWs- sind SPD-geführte oder SPD-mitregierte Länder.

2007: Gegen den Widerstand der Union setzt die SPD in der Koalition die Erhöhung des Freibetrages bei der Erbschaftssteuer auf jetzt 500.000 Euro durch. Forderungen nach der vollständigen Gleichbehandlung mit der Ehe (steuerliche Behandlung nach dem Freibetrag nicht als Fremde, sondern Ehepartner) scheitern vorerst an der Union.

2009: im Auftrag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) erstellte das Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg die repräsentative Studie “Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften“.
 
Ergebnis: LebenspartnerInnen sind als Adoptiveltern geeignet. Wie überall in der Welt gilt: Kinder wachsen dort gut auf, wo sie geliebt werden. Die sexuelle Identität spielt dabei keine Rolle.
 
In “Regenbogenfamilien” übernehmen Lesben und Schwule für Kinder Verantwortung. Ebenso wie in klassischen Familienformen entscheiden auch hier die Beziehungsqualität und nicht diskriminierende Rollenstereotype. Das Kindeswohl für die rund 16.000 Kinder, die mit zwei Müttern oder Vätern leben, ist gewährleistet. Es gibt deshalb keinen Grund, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften das Recht auf Adoption zu verweigern.
 

In der Opposition (seit 2009)

In der Opposition sind die Möglichkeiten der SPD Gesetzesänderungen zum Zwecke der rechtlichen und faktischen Gleichstellung durchzusetzen naturgemäß eingeschränkt. Dennoch stellt die SPD auch in der Oppositionsrolle den Anspruch auf die Schaffung von Rahmenbedingungen, die ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle ermöglicht.

2009: Eine ganz wesentliche Aktivität – gleich zu Beginn der Oppositionszeit – war die Einbringung eines Gesetzentwurfes zur Änderung von Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes durch die Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag.

Nur ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität im Grundgesetz (GG) schafft eine klare Maßgabe für den einfachen Gesetzgeber!
 
Die frühere Strafbarkeit der „Unzucht zwischen Männern“ gemäß § 175 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 839), die erst durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) für Männer über 21 Jahre aufgehoben wurde, belegt, dass das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Absatz 1 GG keinen ausreichenden Schutz gegenüber abweichenden, in der Gesellschaft herrschenden Sexualvorstellungen bietet.
 
die endgültige Aufhebung des § 175 erfolgte erst 1994 (BGBl. I S. 1168)
 
In dem Antrag hieß es:
 
„Ein Umschlag des gesellschaftlichen Klimas gegenüber Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern, transsexuellen und intersexuellen Menschen ist derzeit zwar nicht zu befürchten.“
 
Darüber kann man mit Blick auf aktuelle Ereignisse im nahen Auslands, das Wiederaufflackern nationalsozialistischen Gedankenguts sowie die Aktivitäten fanatischer religiöser Gruppen heute schon wieder streiten!
 
„Es ist eine wesentliche Funktion verfassungsrechtlicher (Grundrechts-) Normen, ihren Regelungsgehalt der Gestaltungsmacht des einfachen Gesetzgebers und damit dem Wechselspiel der verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Kräfte zu entziehen.“
 

 

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